Mieten oder Kaufen ? - Der Beleihungswert

Der Beleihungswert wird auf der Grundlage des Pfrandbriefgesetzes ermittelt und stellt in der Immobilienbewertung die Obergrenze der möglichen Finanzierung für das jeweilige Objekt dar. Eine entsprechende Verordnung regelt die Anwendung des § 16 Abs. 1 u. 2 PfandBG. 

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Der Beleihungswert nach dem Pfandbriefgesetz

Wir ermitteln den Beleihungswert einer Liegenschaft, sei es Einfamilienhaus oder eine Wohnung nach den geltenden HypZert Grundlagen. Ein Beleihungswertgutachten, das wir für Sie erstellen, diehnt Ihnen also lediglich zur Feststellung des Deckungssatzes und somit der maximalen Beleihung des Objektes. Es stellt somit für Sie ein Information dar, die jedoch durchaus bei Verhandlungen mit dem Geldinstitut sinnvoll sein kann, sofern die Kreditlinie oder Ähnliches erörtert wird.

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Wir müssen Sie jedoch darauf hinweisen, dass die meisten Banken und Sparkassen die Beleihungswertermittlungen von freien, nicht dem Geldinstitut angeschlossenen, Sachverständigen nicht verwenden. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass das Geldinstitut verpflichtet ist, die Bewertung selbst durchzuführen bzw. zu beauftragen, wobei die Gutachter und Sachverständigen nicht zum Geldinstitut gehören dürfen und daher meist in Tochterunternehmen angeschlossen sind. Die Kleinkreditgrenze liegt hier bei EUR 400.000,00. Somit muss ab EUR 400.000,00 eine Bewertung durch die Bank o. Sparkasse erfolgen. 

§ 16 Beleihungswertermittlung (PfandBG)

(1) Die als Grundlage für die Beleihungswertfestsetzung dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen verfügen muss.

(2) Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.

(3) Die zur Deckung verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen 10 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Deckungswerte sowie das Doppelte des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten. Hypotheken an Bauplätzen dürfen 1 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Deckungswerte nicht überschreiten. Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, sind von der Verwendung zur Deckung ebenso ausgeschlossen wie Hypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ebenfalls ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. Die Rechtsverordnung kann für die Bewertung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Beleihungsobjekten Erleichterungen vorsehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

Immobilie kaufen?

 

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob eine Immobilie gekauf oder gemietet wird. Dies hängt im wesentlichen von Ihrem Eigenkapital sowie von Ihren finanziellen monatlichen Möglichkeiten ab. Die Grundlage in der Immobilienbewertung für die Feststellung des Beileihungswerts ist die Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes. Diese Verordnung stellt das Ablaufschema der Kreditinstitute für die Bewilligung eines Darlehens oder Hypothek dar. Des weiteren ist eine gewisse Risikobewertung mit einem Aufschlag vorhanden, wenn die monatlichen finanziellen Möglichkeiten nicht ganz den Wünschen des Kreditinstituts entsprechen oder auch das Eigenkapital zu gering ist. Banken und Sparkassen haben des weiteren oft noch zusätzlich eigene Kriterien die erfüllt werden müssen. 

 

 

Nehmen Sie mit uns bezüglich einer unverbindlichen Erstberatung Kontakt auf - wir unterstützen Sie gerne in Sachen Beleihungswert und Ihrer Entscheidung Mieten oder Kaufen.

 

freecall*: 0800 - 6 100 800  ( *aus dem deutschen Telefonnetz )

 

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