Als Sachverständiger für Immobilienbewertung in München sind wir im gesamten Bundesgebiet für unsere Kunden tätig. Unsere Leistungen werden jährlich überprüft. Der TÜV-SÜD überprüft unser Büro sowie die Abläufe (Prozesse) und bestätigt die hoche Qualität durch die Systemzertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008. Als international zertifierter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten nach DIN EN ISO/IEC 17024 unterliegen wir, wie alle öffentlich bestellten und vereidigte Sachverständige auch der Sachverständigen Ordnung (SVO) der IHK, deren Grundlage die Muster-Sachverständigenordnung des DIHK ist. Die unten stehenden Voraussetzungen der SVO setzen wir als international zertifizierte Sachverstängie vollständig um.
§ 8 SVO |
Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung: Der Sachverständige darf sich keiner Einflussnahme aussetzen, keine Verpflichtungen eingehen die seine Beurteilung verfälschen und muss seine Aufträge nach dem Stand der Wissenschaft, Technik und seiner Erfahrung mit Sorgfallt ausführen sowie strickte Neutralität wahren. |
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§ 9 SVO |
Persönliche Aufgabenerfüllung: Der Sachverständige hat die von ihm angeforderte Leistung und Anwendung seiner Sachkunde persönlich zu erbringen. Hilfskräfte dürfen zur Vorbereitung eingesetzt werden. |
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§ 13 SVO |
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht: Der Sachverständige hat über jede angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu fertigen. Hierzu gehören der Name des Auftraggebers, das Datum und der Gegenstand des Auftrags der Leistungserfüllung. |
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§ 14 SVO |
Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung: Der Sachverständige darf seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht auschließen oder der Höhe nach beschränken, ferner muss er eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe haben. |
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§ 15 SVO |
Schweigepflicht: Es ist untersagt, bei der Ausübung der Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten mitzuteilen. Die Schweigepflicht besteht über die Beendigung des Aufrages hinaus. Gleiches gilt für die Mitarbeiter des Sachverständigen. |
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§ 16 SVO |
Fortbildung: Der Sachverständige hat sich auf seinem Sachgebiet im Erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. |
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Unserer schnelle, hochtechnisierte Zeit bringt auch die Spezialisierung des Bürgers mit sich, der beruflich eng im Alltag steht. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht Sie zu entlasten!
Es gibt eine Vielzahl von Gründen für die Inanspruchnahme eines Sachverständigen für Immobilienbewertung. Wir werden den festgestellten Sachverhalt fachlich beurteilen, bewerten sowie die Fakten in einem schriftlichen Gutachten festhalten und dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.