schnappschuss 2013-02-03 15.53.01 

Dipl.-Wirtsch.-Ing. Erik Stöhr
Sachverständiger für Immobilienbewertung

Herr Stöhr hat nach seiner Ausbildung zum Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (Immobilienkaufmann) eine 16 - jährigen Berufspraxis in der Immobilienwirtschaft. Unter anderem die Ausbildung zum Fachwirt der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (Immobilienfachwirt) durchlaufen und das Studium der Wirtschaftswissenschaften zum Diplom-Wirtschafts-Ingenieur in Kaiserslautern, Fachbereich Bauen und Gestalten, abgeschlossen. Nicht zuletzt der Masterstudiengang an der Universität Münster zum Legal Law Master runden die Kompetenz ab. Mit zahlreichen Veranstaltungen bei privaten Bildungsträgern, der Architektenkammer sowie der Ingenieurkammer sowie laufenden Fortbildung wird das Wissen auf dem aktuellen Stand gehalten. Bauen im Bestand ist ebenso ein Schwerpunkt von Hr. Stöhr wie Bauschäden und Baumängel, deren Kenntnis im Bereich Immobilienbewertung unerlässliche Faktoren sind. Das überdurchschnittliche Fachwissen wurde durch die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 bestätigt.

 

Als Sachverständiger für Immobilienbewertung in München sind wir im gesamten Bundesgebiet für unsere Kunden tätig. Unsere Leistungen werden jährlich überprüft. Der TÜV-SÜD überprüft unser Büro sowie die Abläufe (Prozesse) und bestätigt die hoche Qualität durch die Systemzertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008. Als international zertifierter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten nach DIN EN ISO/IEC 17024 unterliegen wir, wie alle öffentlich bestellten und vereidigte Sachverständige auch der Sachverständigen Ordnung (SVO) der IHK, deren Grundlage die Muster-Sachverständigenordnung des DIHK ist.  Die unten stehenden Voraussetzungen der SVO setzen wir als international zertifizierte Sachverstängie vollständig um. 

 

§ 8 SVO

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Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung: Der Sachverständige darf sich keiner Einflussnahme aussetzen, keine Verpflichtungen eingehen die seine Beurteilung verfälschen und muss seine Aufträge nach dem Stand der Wissenschaft, Technik und seiner Erfahrung mit Sorgfallt ausführen sowie strickte Neutralität wahren.

 

§ 9 SVO

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Persönliche Aufgabenerfüllung: Der Sachverständige hat die von ihm angeforderte Leistung und Anwendung seiner Sachkunde persönlich zu erbringen. Hilfskräfte dürfen zur Vorbereitung eingesetzt werden.

 

§ 13  SVO

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Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht: Der Sachverständige hat über jede angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu fertigen. Hierzu gehören der Name des Auftraggebers, das Datum und der Gegenstand des Auftrags der Leistungserfüllung.

 

§ 14 SVO

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Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung: Der Sachverständige darf seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht auschließen oder der Höhe nach beschränken, ferner muss er eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe haben.

 

§ 15 SVO

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Schweigepflicht: Es ist untersagt, bei der Ausübung der Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten mitzuteilen. Die Schweigepflicht besteht über die Beendigung des Aufrages hinaus. Gleiches gilt für die Mitarbeiter des Sachverständigen.

 

§ 16  SVO

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Fortbildung: Der Sachverständige hat sich auf seinem Sachgebiet im Erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen.

 

 

Unserer schnelle, hochtechnisierte Zeit bringt auch die Spezialisierung des Bürgers mit sich, der beruflich eng im Alltag steht. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht Sie zu entlasten!

Es gibt eine Vielzahl von Gründen für die Inanspruchnahme eines Sachverständigen für Immobilienbewertung. Wir werden den festgestellten Sachverhalt fachlich beurteilen, bewerten sowie die Fakten in einem schriftlichen Gutachten festhalten und dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.

Nehmen Sie mit uns bezüglich einer unverbindlichen telefonischen Erstberatung Kontakt auf - wir unterstützen Sie bei ihren Fragen!

 

089 – 6931 2831 0  

 

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