Verkehrswertgutachten München – Nachweis § 198 BewG | Erik Stöhr
Verkehrswertgutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG – Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerverfahren. Großraum München.
Wenn im Rahmen eines Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerverfahrens der vom Finanzamt angesetzte Wert einer Immobilie überprüft werden soll, ist ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten erforderlich.
Immobilienbewertung München – Erik Stöhr ist auf diesen Nachweis vorrangig im Großraum München spezialisiert.
Kostenfrei telefonische Ersteinschätzung.
Im ersten Gespräch wird eingeordnet, ob in Ihrem Fall ein Verkehrswertgutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts in Betracht kommt.

Für welche Fälle ist ein Verkehrswertgutachten
nach § 198 BewG relevant?
nach § 198 BewG relevant?
Die Leistung richtet sich an Mandanten, die eine belastbare und fachlich nachvollziehbare Wertermittlung für steuerliche Zwecke benötigen. Typische Konstellationen sind insbesondere die folgenden.
Erbschaft einer Immobilie
Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten prüfen lassen, ob der im steuerlichen Verfahren angesetzte Wert den tatsächlichen Gegebenheiten des Objekts entspricht. Ein Verkehrswertgutachten kann die Grundlage für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG bilden.
Schenkung einer Immobilie
Sie planen die Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten oder befinden sich bereits im Schenkungsteuerverfahren. In dieser Situation kann eine fachgerechte Wertermittlung erforderlich sein, um den gemeinen Wert der Immobilie nachvollziehbar einzuordnen.
Bewertung innerhalb einer Erbengemeinschaft
Mehrere Beteiligte benötigen eine neutrale und methodisch nachvollziehbare Bewertungsgrundlage. Das Verkehrswertgutachten dient in dieser Konstellation der sachlichen Einordnung des Immobilienwerts und kann zur Versachlichung der weiteren Abstimmung beitragen.
Komplexe Rechte und Belastungen
Bestehen wertrelevante Besonderheiten wie Nießbrauch, Wohnrecht oder weitere Rechte und Belastungen, genügt eine schematische Betrachtung häufig nicht. In diesen Fällen kommt es auf eine belastbare Bewertung des konkreten Einzelfalls an.
Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerverfahren wird der Wert einer Immobilie durch die Finanzverwaltung regelmäßig nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes ermittelt. Diese standardisierten Verfahren bilden den Einzelfall nicht immer vollständig ab. § 198 BewG eröffnet die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten. Maßgeblich sind dabei die konkreten Eigenschaften der Immobilie, der Bewertungsstichtag sowie die nachvollziehbare Anwendung anerkannter Bewertungsverfahren.
Die Finanzverwaltung greift bei der Bewertung auf typisierte Verfahren zurück, die individuelle Besonderheiten einer Immobilie – wie Zustand, Lage, Rechte und Belastungen – nicht immer vollständig abbilden. Ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten schafft hier die notwendige Grundlage: Es dokumentiert den tatsächlichen Wert der Immobilie zum maßgeblichen Bewertungsstichtag auf Basis anerkannter Verfahren und ist zur Vorlage bei Finanzamt und Behörden geeignet.
Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 Abs. 2 BewG ist eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine von der DAkkS akkreditierte Stelle gesetzlich gefordert. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Erik Stöhr LL.M. erfüllt diese Anforderung und erstellt Gutachten, die den behördlichen Anforderungen zur Vorlage beim Finanzamt entsprechen.
Ablauf der Zusammenarbeit
Die Beauftragung beginnt mit einer telefonischen Ersteinschätzung. Ziel ist eine klare Einordnung, ob ein Verkehrswertgutachten im konkreten Fall erforderlich und fachlich sinnvoll ist.
Schritt 1 – Telefonische Ersteinschätzung: Im ersten Gespräch werden Anlass, Verfahrensstand, Bewertungsstichtag und die wesentlichen Rahmendaten der Immobilie besprochen.
Schritt 2 – Prüfung der Unterlagen und Einordnung des Bewertungsbedarfs: Es wird geprüft, welche Unterlagen bereits vorliegen und welche objektspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Falls ein vollwertiges Verkehrswertgutachten nicht erforderlich ist, wird dies offen angesprochen.
Schritt 3 – Ortstermin und Datenerhebung: Die Immobilie wird besichtigt und alle wertrelevanten Merkmale werden systematisch erfasst. Dazu zählen insbesondere Zustand, Nutzung, Lage, Ausstattung sowie besondere Rechte und Belastungen.
Schritt 4 – Wertermittlung und Gutachtenerstellung: Die Wertermittlung erfolgt auf Grundlage anerkannter Verfahren nach ImmoWertV. Das Gutachten dokumentiert die Ausgangsdaten, die methodische Herleitung und das Ergebnis nachvollziehbar und stichtagsbezogen.
Schritt 5 – Übergabe und weitere Einordnung: Das fertige Gutachten wird zur Verwendung im jeweiligen Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerverfahren übergeben. Fragen im Rahmen der sachverständigen Tätigkeit werden besprochen.
Haben Sie Rückfragen zum Ablauf, dann nehmen Sie Kontakt auf.
§ 198 BewG eröffnet die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den standardisierten Bewertungsverfahren der Finanzverwaltung ergibt. Dafür ist ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten erforderlich, das den Einzelfall nachvollziehbar und stichtagsbezogen abbildet.
Ein Verkehrswertgutachten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der steuerlich angesetzte Wert einer geerbten oder verschenkten Immobilie aus Sicht des Eigentümers oder Beteiligten die konkreten Eigenschaften des Objekts nicht angemessen berücksichtigt. Maßgeblich ist stets die Prüfung des Einzelfalls.
Hilfreich sind insbesondere Angaben zur Immobilie, der Anlass der Bewertung, der Bewertungsstichtag sowie bereits vorliegende Unterlagen wie Bescheide, Grundbuchauszug, Pläne, Flächenangaben oder Informationen zu Rechten und Belastungen. Fehlende Unterlagen können im weiteren Ablauf eingeordnet werden.
Eine Übersicht der typischen Unterlagen finden Sie in der Checkliste.
Ja. Wertrelevante Rechte und Belastungen wie Nießbrauch, Wohnrecht oder andere objektspezifische Besonderheiten sind im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen. Gerade in diesen Fällen ist eine rein schematische Betrachtung häufig nicht ausreichend.
Der Verkehrswert ist der nach § 194 BauGB ermittelte Marktwert einer Immobilie. Gemäß § 9 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Im steuerlichen Kontext wird der Begriff gemeiner Wert verwendet, auch wenn dieser identisch ist mit dem Verkehrswert/Marktwert nach § 194 BauGB. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG ist deshalb die fachlich saubere Verbindung von Bewertungsrecht und Wertermittlung besonders wichtig.
Nach der Ersteinschätzung wird geprüft, ob ein Verkehrswertgutachten fachlich erforderlich ist und welche Unterlagen benötigt werden. Anschließend folgen, soweit angezeigt, Beauftragung, Ortstermin, Datenerhebung, Wertermittlung und Gutachtenerstellung.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.
Nicht jeder Fall erfordert ein vollumfängliches Verkehrswertgutachten. Im Rahmen der Ersteinschätzung wird eingeordnet, welche Form der sachverständigen Leistung im konkreten Fall fachlich angemessen ist.
Qualifikation, Zertifizierung und Marktkenntnis
Qualifikation
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Erik Stöhr LL.M. verbindet bautechnisches, wirtschaftliches und rechtliches Fachwissen in einer Person. Diese Kombination ist für Verkehrswertgutachten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerverfahren von besonderer Bedeutung. Die Tätigkeit ist vorrangig auf den Großraum München ausgerichtet. Regionale Marktkenntnis, objektspezifische Prüfung und persönliche Verantwortung für jedes Gutachten bilden die Grundlage der Arbeitsweise.
Zertifizierung und Marktkenntnis
Die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 dokumentiert die fachliche Qualifikation für sachverständige Wertermittlungen. Sie ist ein wesentlicher Vertrauensnachweis für Gutachten, die zur Vorlage bei Behörden bestimmt sind. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 Abs. 2 BewG ist diese Zertifizierung gesetzlich gefordert.
Weitere Informationen zur Qualifikation finden Sie hier.
Kontakt und telefonische Ersteinschätzung
Wenn Sie eine Immobilie im Rahmen eines Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerverfahrens bewerten lassen möchten, kann in einem ersten Gespräch eingeordnet werden, ob ein Verkehrswertgutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG für Sie in Betracht kommt. Zum Kontaktformular
