Zugewinn und Immobilienbewertung

In der Immobilienbewertung stellt der Zugewinn an einer Immobilie den Wertzuwachs dar. Es werden 2 Wertermittlungsstichtage benötigt. Der 1. Wertermittlungsstichtag der Bewertung ist der Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Kauf des Bewertungsobjektes während der Ehe. Der 2. Wertermittlungsstichtag ist in der Regel der Tag des Scheidungsantrags. Die Differenz aus beiden Werten ergibt in der Immobilienbewertung den Zugewinn an der Immobilie. Dieser Zugewinn ist zwischen den beiden Partnern gemäß Scheidungsbeschluss oder Vereinbarung aufzuteilen. 

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Nach § 1373 Zugewinn (BGB)

 

Der Zugewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anfangsbestand und dem Endbestand des Vermögens eines Ehegatten oder der Ehegatten.

 

Aus unserer Erfahrungswerten empfehlen wir, dass beide Partner für die Immobilienbewertung den Sachverständigen gemeinsam beauftragen. Beide Partner vereinbaren,  mit Wirkung für und gegen sich, das Ergebnis der Immobilienbewertung  anzuerkennen. Diese Vorgehensweise beschleunigt den Ablauf und schafft schnell Klarheit über die finanzielle Situation. Bedenken SIe jedoch, dass weder eine Onlinebewertung, sei sie kostenlos oder preiswert, noch ein Kurzgutachten hierfür geeignet ist. Einzig das Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen ist aus der Vielzahl der Immobilienbewertungen und der darin verwendeten Verfahren das Richtige.

 

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