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Glossar der Immobilienbewertung

Immobilienbewertung München möchte Ihnen unterschiedliche Bereiche im Glossar zur Verfügung stellen. Wesentlich sind Eintragungen im Grundbuch, die in der Abteilung II eingetragen sind. Die Grundpfandrechte (z. B. Hypotheken) stehen in Abteilung III des Grundbuchs.

Rechte und Belastungen an Grundstücken

In diesem Glossar der Immobilienbewertung stellen wir Ihnen eine Zusammenfassung von Rechten an  Grundstücken sowie von Lasten auf Grundstücken zur Verfügung. Das Glossar der Immobilienbewertung für Rechte und Lasten gliedert sich in Überschriften zum Namen des Rechts oder der Last sowie einer Zusammenfassung. Sollten Sie rechtliche Grundlage für die Begründung des Rechts, die Auswirkung oder auch die Löschung des Rechts benötige, finden sie dies auch in unserem "Glossar der Immobilienbewertung für Rechte und Belastungen".

Dingliche Rechte – direkt mit dem Grundstück verknüpft

  • Nießbrauch (§ 1030 BGB): Verleiht einer Person das umfassende Nutzungsrecht an einem Grundstück, einschließlich der Erträge.
  • Wohnrecht: Erlaubt einer Person die Nutzung eines Gebäudes oder einer Wohnung, ohne Eigentümer zu sein.
  • Wohnungsrecht (§ 1093 BGB): Eine Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die einem Berechtigten das alleinige Wohnrecht in einer Immobilie sichert.
  • Erbbaurecht (§ 11 ErbbauRG): Gestattet es, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen, während der Boden im Eigentum eines anderen bleibt.
  • Reallast (§ 1105 BGB): Verpflichtet den Eigentümer eines Grundstücks, wiederkehrende Leistungen an eine bestimmte Person oder ein anderes Grundstück zu erbringen.
  • Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB): Belastet ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks (z. B. Wegerecht).
  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB): Gewährt einer bestimmten Person ein Nutzungsrecht an einem Grundstück, das nicht an ein anderes Grundstück gebunden ist.

 

Schuldrechtliche Vereinbarungen – zwischen Eigentümer und Berechtigtem

  • Altenteilsrecht (vertragliche Versorgungsverpflichtungen): Verpflichtet den neuen Eigentümer eines Grundstücks, dem früheren Eigentümer bestimmte Leistungen zu gewähren, oft abgesichert durch eine Reallast.
  • Miet- oder Pachtverträge: Können ebenfalls als schuldrechtliche Belastungen angesehen werden, da sie die Nutzung der Immobilie durch einen Dritten regeln.

Öffentlich-rechtliche Belastungen – durch gesetzliche Vorschriften oder Behörden

  • Grundpfandrechte (§§ 1113 ff. BGB): Hypotheken und Grundschulden, die als Sicherheit für Kredite dienen und eine Zwangsversteigerung ermöglichen.
  • Baulasten (Baulastenverzeichnis): Verpflichten den Eigentümer zu bestimmten baulichen Maßnahmen oder Duldungen.
  • Wegerecht (§ 1018 BGB, Notwegerecht § 917 BGB): Kann durch eine Dienstbarkeit oder durch gesetzliche Regelungen entstehen, wenn ein Grundstück keinen direkten Zugang zu einer Straße hat.
  • Denkmalschutzauflagen: Beschränken die bauliche Veränderung von denkmalgeschützten Gebäuden und erfordern behördliche Genehmigungen.
  • Sanierungsvermerk (§§ 136 ff. BauGB): Wird ins Grundbuch eingetragen, wenn ein Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt, wodurch bauliche Veränderungen genehmigungspflichtig werden.
  • Naturschutz- und Umweltauflagen: Können aus Landschafts- oder Wasserschutzgebieten resultieren und die Nutzung des Grundstücks erheblich einschränken.
  • Enteignungs- und Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24–28 BauGB, Art. 14 GG): Können dazu führen, dass eine Kommune ein Grundstück bevorzugt erwerben oder enteignen kann, wenn es für öffentliche Zwecke benötigt wird.

Warum sind Rechte und Lasten wichtig?

Jede dieser Rechte und Belastungen kann erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten und den Wert eines Grundstücks haben. Beim Kauf, Verkauf oder der Nutzung einer Immobilie ist es daher essenziell, sich über bestehende Eintragungen und Verpflichtungen zu informieren. Ein Blick ins Grundbuch und die rechtlichen Rahmenbedingungen hilft, ungewollte Einschränkungen oder finanzielle Überraschungen zu vermeiden.

Diese Zusammenfassung bietet eine Übersicht über alle wichtigen Rechte und Belastungen, die im Rahmen dieses Projekts bearbeitet wurden. Jedes dieser Themen wird auf der Webseite näher erläutert und kann direkt über die jeweiligen Detailseiten aufgerufen werden.

Rechte und Belastungen an Grundstücken

Grundstücke können mit verschiedenen Rechten und Belastungen belegt sein, die die Nutzung, den Wert und die Verfügbarkeit erheblich beeinflussen. Diese Rechte und Belastungen sind entweder im Grundbuch eingetragen oder ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben. Sie lassen sich grob in dingliche Rechte, schuldrechtliche Vereinbarungen und öffentlich-rechtliche Belastungen unterteilen.

Die Informationen auf unserer Website stellen keine Rechtsberatung dar. Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.

Reallast (§ 1105 BGB)

Die Reallast gemäß § 1105 BGB ist ein dingliches Recht, das ein Grundstück derart belastet, dass der jeweilige Eigentümer wiederkehrende Leistungen an eine bestimmte Person oder für ein anderes Grundstück zu erbringen hat. Die Leistungen können in Geldzahlungen, Sachleistungen oder sonstigen Handlungen bestehen. Die Reallast wird durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch begründet. Sie haftet am Grundstück und geht bei Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer über. Ihre Löschung erfolgt durch Aufhebung, Zeitablauf oder Ablösung.

Nießbrauch (§§ 1030 - 1086 BGB)

Der Nießbrauch gemäß §§ 1030 - 1086 BGB ist ein dingliches Nutzungsrecht, das einer Person das Recht gibt, eine Sache oder ein Grundstück umfassend zu nutzen, ohne Eigentümer zu sein. Er kann sowohl an beweglichen als auch an unbeweglichen Sachen sowie an Rechten bestehen. Der Nießbrauch wird durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch begründet und erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder durch Verzicht. Er kann nicht übertragen, aber die Nutzung kann Dritten überlassen werden.

Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB)

Die Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB ist ein dingliches Recht, durch das der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet wird, bestimmte Nutzungen oder Einschränkungen zugunsten eines anderen Grundstücks zu dulden oder zu unterlassen. Sie wird ins Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Eine Grunddienstbarkeit kann beispielsweise ein Wegerecht oder ein Leitungsrecht umfassen. Die Löschung erfolgt durch Aufhebungsvertrag, Zeitablauf oder Enteignung.

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB)

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB ist ein dingliches Recht, das einer bestimmten Person Nutzungsrechte an einem fremden Grundstück einräumt. Sie unterscheidet sich von der Grunddienstbarkeit dadurch, dass sie nicht an ein herrschendes Grundstück gebunden ist. Das Recht ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder durch Aufhebung. Die Eintragung ins Grundbuch ist erforderlich.

Vorkaufsrecht (§ 1094 BGB)

Das Vorkaufsrecht gemäß § 1094 BGB ist ein dingliches Recht, das dem Berechtigten ermöglicht, beim Verkauf eines bestimmten Grundstücks anstelle eines Dritten in den Kaufvertrag einzutreten. Es wird durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch begründet und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Ein Vorkaufsrecht kann gesetzlich, vertraglich oder dinglich begründet sein. Die Löschung erfolgt durch Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf.

Erbbaurecht (§ 11 ErbbauRG)

Das Erbbaurecht gemäß § 11 ErbbauRG ist ein grundstücksgleiches Recht, das es ermöglicht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen. Es wird durch Eintragung ins Grundbuch begründet und kann über lange Zeiträume bestehen. Der Erbbauberechtigte zahlt einen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer. Das Erbbaurecht kann durch Zeitablauf, Heimfall oder Ablösung enden.

Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

Das Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB ist eine Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die einer bestimmten Person das ausschließliche Recht einräumt, eine Wohnung oder Teile eines Gebäudes zu nutzen. Es kann unentgeltlich oder entgeltlich bestellt werden und wird durch Eintragung ins Grundbuch gesichert. Das Wohnungsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder durch Verzicht.

Wohnrecht

Das Wohnrecht ist ein schuldrechtliches oder vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht, das einer Person erlaubt, ein Gebäude oder einen Teil davon zu Wohnzwecken zu nutzen. Im Gegensatz zum Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist das Wohnrecht nicht zwingend grundbuchlich gesichert, sondern kann auch nur vertraglich bestehen. Das Wohnrecht kann vererblich oder übertragbar sein, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Die Löschung erfolgt durch Zeitablauf, Verzicht oder Aufhebungsvertrag.

Unterschied zwischen Wohnrecht und Wohnungsrecht

Das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) und das Wohnrecht sind zwei unterschiedliche Formen der Nutzung eines Gebäudes oder einer Wohnung. Während das Wohnungsrecht dem Berechtigten das ausschließliche Recht zur Nutzung einer bestimmten Wohnung oder eines Gebäudeteils einräumt, erlaubt das Wohnrecht lediglich eine Mitbenutzung einzelner Räumlichkeiten, ohne dass ein alleiniges Nutzungsrecht besteht. Beide Rechte werden häufig im Rahmen von Übergabeverträgen oder zur Absicherung des Wohnens im Alter genutzt.

Dauerwohnrecht (§§ 31–42 WEG)

Das Dauerwohnrecht gemäß §§ 31–42 WEG erlaubt es einer Person, eine Wohnung auf einem fremden Grundstück dauerhaft zu nutzen, ohne Eigentümer zu sein. Es wird durch Eintragung ins Grundbuch gesichert und kann veräußert oder vererbt werden. Das Recht kann durch Zeitablauf, Aufhebung oder Löschung im Grundbuch enden.

Wegerecht (§ 1018 BGB)

Das Wegerecht ist eine besondere Form der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), die es dem Berechtigten ermöglicht, über ein fremdes Grundstück zu gehen oder zu fahren. Es wird ins Grundbuch eingetragen und bleibt auch bei Eigentümerwechsel bestehen. Ein Wegerecht kann als Notwegerecht (§ 917 BGB) oder vertraglich vereinbart bestehen. Die Löschung erfolgt durch Verzicht oder Zeitablauf.

Grundpfandrechte: Hypothek und Grundschuld (§§ 1113 ff. BGB)

Grundpfandrechte gemäß §§ 1113 ff. BGB sind dingliche Belastungen eines Grundstücks zur Sicherung einer Forderung. Die beiden wichtigsten Formen sind die Hypothek (§ 1113 BGB) und die Grundschuld (§ 1191 BGB). Beide Rechte werden ins Grundbuch eingetragen und ermöglichen es dem Gläubiger, im Falle der Nichtzahlung die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks zu betreiben. Die Löschung erfolgt durch Erfüllung der gesicherten Forderung und Grundbuchberichtigung.

Sanierungsvermerk im Grundbuch (§§ 136 ff. BauGB)

Ein Sanierungsvermerk gemäß §§ 136 ff. BauGB wird ins Grundbuch eingetragen, wenn ein Grundstück innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegt. Dadurch unterliegt es besonderen städtebaulichen Vorgaben. Veränderungen, Veräußerungen und Belastungen bedürfen der Genehmigung der Kommune. Die Löschung erfolgt nach Abschluss der Sanierung.

Baulasten (Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Lasten)

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers, bestimmte Maßnahmen zu dulden oder zu unterlassen. Sie werden in das Baulastenverzeichnis eingetragen und wirken unabhängig von einem Eigentümerwechsel. Typische Baulasten sind Abstandsflächenbaulasten, Erschließungsbaulasten oder Stellplatzbaulasten. Die Löschung erfolgt nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.

Altenteilsrecht (vertragliche Versorgungsverpflichtungen)

Das Altenteilsrecht ist eine vertragliche Belastung eines Grundstücks, durch die sich der neue Eigentümer verpflichtet, dem bisherigen Eigentümer bestimmte Versorgungsleistungen zu gewähren. Diese können in Form von Wohnrechten, Natural- oder Geldleistungen bestehen. Altenteilsrechte werden oft durch Reallasten im Grundbuch gesichert und können durch Verzicht oder Ablösung gelöscht werden.

Denkmalschutzauflagen (Denkmalrechtliche Belastungen)

Denkmalschutzauflagen sind öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die sich aus Denkmalschutzgesetzen ergeben. Sie betreffen Gebäude oder Grundstücke, die unter Denkmalschutz stehen, und regeln bauliche Veränderungen, Nutzung und Erhaltungsmaßnahmen. Eingetragene Denkmale unterliegen behördlicher Kontrolle. Die Löschung ist nur durch eine Entlassung aus dem Denkmalverzeichnis möglich.

Naturschutz- und Umweltauflagen (ökologische Restriktionen)

Naturschutz- und Umweltauflagen sind öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die den Schutz von Natur, Landschaft und Umwelt sicherstellen. Sie können durch Natur- und Landschaftsschutzgesetze, Wasserschutzgebiete oder ökologische Ausgleichsmaßnahmen entstehen. Solche Belastungen können Nutzungsbeschränkungen oder behördliche Genehmigungspflichten nach sich ziehen. Eine Löschung ist nur durch behördliche Neubewertung oder Gesetzesänderung möglich.

Enteignungs- und Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24–28 BauGB, Art. 14 GG)

Enteignungs- und Vorkaufsrechte der Gemeinde dienen der städtebaulichen Entwicklung und können Grundstückseigentümer verpflichten, ihr Grundstück unter bestimmten Bedingungen an die Gemeinde zu veräußern. Während das Vorkaufsrecht einen bevorzugten Erwerb ermöglicht, erlaubt die Enteignung die zwangsweise Übertragung gegen Entschädigung. Die Löschung erfolgt nur durch Verzicht der Gemeinde oder Fristablauf.

Leitungsrecht

Das Leitungsrecht ist ein dingliches oder schuldrechtliches Recht, das die Verlegung und Nutzung von Leitungen über, auf oder unter einem fremden Grundstück ermöglicht. Es kann für Strom-, Wasser-, Gas-, Abwasser- oder Telekommunikationsleitungen gelten. Ein dingliches Leitungsrecht wird durch eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) gesichert und ins Grundbuch eingetragen. Ein schuldrechtliches Leitungsrecht ergibt sich aus einem Vertrag zwischen den Parteien. Die Löschung erfolgt durch Zeitablauf, Verzicht oder Grundbuchberichtigung.

Unterschied zwischen Grunddienstbarkeit und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit

Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB) sind dingliche Rechte, die einem Dritten die Nutzung eines Grundstücks ermöglichen. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass eine Grunddienstbarkeit einem anderen Grundstück zugutekommt und dauerhaft besteht, während eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nur einer bestimmten Person oder Institution eingeräumt wird und mit deren Tod oder Auflösung erlischt. Beide Rechte werden ins Grundbuch eingetragen

Die Reallast (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Die Reallast gemäß § 1105 BGB ist ein beschränkt dingliches Recht, das eine wiederkehrende Leistungspflicht aus einem belasteten Grundstück sichert. Diese kann sowohl in Geldleistungen als auch in Sachleistungen oder Dienstleistungen bestehen. Ursprünglich war die Reallast vor allem in der Landwirtschaft verbreitet, um beispielsweise Altenteilsregelungen zu sichern. Heute findet sie häufig Anwendung im Zusammenhang mit Erbbauzinsen oder privaten Versorgungsansprüchen.

Begründung der Reallast:
Eine Reallast entsteht durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem Berechtigten. Sie wird durch eine notarielle Beurkundung und anschließende Eintragung ins Grundbuch in Abteilung II rechtswirksam. Die Eintragung sorgt dafür, dass die Belastung auch für spätere Eigentümer gilt.

Auswirkungen der Reallast:
Die Reallast kann den Verkehrswert eines Grundstücks erheblich beeinflussen, da künftige Eigentümer die wiederkehrenden Leistungen übernehmen müssen. Insbesondere bei hohen oder langwierigen Zahlungsverpflichtungen kann dies die Verwertbarkeit des Grundstücks erschweren. Banken berücksichtigen Reallasten bei der Kreditvergabe, da sie eine Belastung des Grundstücks darstellen.

Löschung der Reallast:
Eine Reallast kann erlöschen durch:

  1. Aufhebungsvertrag zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und dem Berechtigten mit anschließender Löschung im Grundbuch (§ 875 BGB).
  2. Zeitablauf, falls die Reallast von vornherein befristet war.
  3. Zwangsversteigerung, sofern die Reallast nicht vorrangig gesichert ist.
  4. Ablösung durch Zahlung einer Entschädigung, falls dies im Vertrag vorgesehen ist.

Reallasten spielen in der Praxis vor allem in der Absicherung wiederkehrender Forderungen eine Rolle und können sowohl privat als auch im öffentlichen Recht Anwendung finden.

Der Nießbrauch (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Der Nießbrauch ist das umfassendste dingliche Nutzungsrecht, das einem Berechtigten die Nutzung eines Gegenstandes erlaubt, ohne dass dieser Eigentümer wird. Dies betrifft sowohl die Nutzung des Gegenstands selbst als auch das Recht, daraus Erträge zu ziehen.

Begründung des Nießbrauchs:
Ein Nießbrauch kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden. Die Eintragung ins Grundbuch ist erforderlich, wenn der Nießbrauch an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht bestellt wird. Die Bestellung eines Nießbrauchs an beweglichen Sachen erfolgt durch Übergabe.

Auswirkungen des Nießbrauchs:
Der Nießbrauch berechtigt den Inhaber zur Nutzung des Gegenstandes und zur Entnahme von Früchten, also Erträgen. Im Falle eines Grundstücksnießbrauchs umfasst dies z. B. Mieteinnahmen. Der Berechtigte ist allerdings verpflichtet, das Gut ordnungsgemäß zu erhalten und die Lasten zu tragen.

Löschung des Nießbrauchs:
Der Nießbrauch erlischt:

  1. Mit dem Tod des Berechtigten, da er nicht vererbbar ist.
  2. Durch Verzicht des Berechtigten mit Grundbuchberichtigung.
  3. Durch Enteignung oder Zwangsversteigerung, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wenn der Nießbrauch nicht erstrangig im Grundbuch eingetragen ist und eine nachrangige Eintragung im Grundbuch dies betreibt.

Nießbrauch wird oft als Absicherung im Rahmen von Schenkungen oder Erbfällen genutzt, insbesondere zur lebenslangen Nutzung einer Immobilie durch den bisherigen Eigentümer.

Die Grunddienstbarkeit (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Ausführliche Beschreibung:
Die Grunddienstbarkeit gehört zu den beschränkten dinglichen Rechten und wird zwischen zwei Grundstücken geregelt: dem „dienenden“ Grundstück, das die Belastung trägt, und dem „herrschenden“ Grundstück, das die Vorteile genießt. Typische Formen sind Wegerechte, Leitungsrechte oder Bauverbote. Sie entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch gemäß § 873 BGB.

Begründung der Grunddienstbarkeit:
Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit erfolgt durch Einigung zwischen den Parteien sowie durch notarielle Beurkundung und Eintragung ins Grundbuch des dienenden Grundstücks.

Auswirkungen der Grunddienstbarkeit:
Eine Grunddienstbarkeit kann den Wert des dienenden Grundstücks mindern, da Nutzungseinschränkungen bestehen. Gleichzeitig kann sie den Wert des herrschenden Grundstücks steigern, wenn beispielsweise ein gesichertes Wegerecht besteht.

Löschung der Grunddienstbarkeit:
Eine Grunddienstbarkeit erlischt:

  1. Durch Aufhebungsvertrag, wenn sich die Parteien darauf einigen (§ 875 BGB).
  2. Durch Zeitablauf, wenn sie nur für eine bestimmte Zeit vereinbart wurde.
  3. Durch Enteignung oder Umlegungsverfahren, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.

Grunddienstbarkeiten sind besonders im Nachbarrecht von Bedeutung und spielen eine wesentliche Rolle bei der Nutzung von Grundstücken.

Die Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewährt einer bestimmten Person ein Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück, beispielsweise ein Wohnrecht oder das Recht zur gewerblichen Nutzung eines Teils des Grundstücks. Sie entsteht durch Vereinbarung zwischen Eigentümer und Berechtigtem sowie durch Eintragung ins Grundbuch.

Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit:
Das Recht wird durch eine notarielle Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Begünstigten begründet und anschließend ins Grundbuch eingetragen. Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit ist es nicht an ein anderes Grundstück gebunden.

Auswirkungen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit:
Da die Dienstbarkeit an eine bestimmte Person gebunden ist, kann sie den Wert des Grundstücks mindern, da eine Nutzungseinschränkung besteht. Gleichzeitig kann sie für den Berechtigten von erheblichem Vorteil sein, insbesondere wenn es sich um ein dauerhaftes Wohnrecht handelt.

Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit:
Das Recht erlischt:

  1. Mit dem Tod des Berechtigten, da es nicht übertragbar ist.
  2. Durch Aufhebungsvertrag, wenn sich Eigentümer und Berechtigter darauf einigen (§ 875 BGB).
  3. Durch Verzicht des Berechtigten mit entsprechender Grundbuchberichtigung.

Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind besonders im Bereich des Wohnens und der gewerblichen Nutzung von Grundstücken von Bedeutung.

Das Vorkaufsrecht (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Ausführliche Beschreibung:
Das Vorkaufsrecht ist ein Sicherungsrecht, das dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, eine Immobilie zu den gleichen Bedingungen zu erwerben, wie sie einem Dritten angeboten wurden. Es sichert insbesondere öffentliche oder private Interessen an einer Immobilie.

Begründung des Vorkaufsrechts:
Das Vorkaufsrecht kann entweder vertraglich oder gesetzlich entstehen. Bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht erfolgt die Bestellung durch notarielle Vereinbarung und Eintragung im Grundbuch. Gesetzliche Vorkaufsrechte bestehen beispielsweise zugunsten von Gemeinden bei bestimmten Grundstücksverkäufen nach dem Baugesetzbuch.

Auswirkungen des Vorkaufsrechts:
Ein eingetragenes Vorkaufsrecht kann den Wert eines Grundstücks mindern, da es die freie Verfügbarkeit des Eigentümers einschränkt. Es erhöht jedoch die Sicherheit für den Berechtigten, der sich das Erwerbsrecht sichern möchte.

Löschung des Vorkaufsrechts:
Ein Vorkaufsrecht erlischt:

  1. Durch Aufhebungsvertrag, wenn sich Eigentümer und Berechtigter auf eine Löschung einigen (§ 875 BGB).
  2. Durch Zeitablauf, wenn es nur befristet vereinbart wurde.
  3. Durch Verzicht des Berechtigten mit Grundbuchberichtigung.

Vorkaufsrechte sind insbesondere im städtebaulichen Bereich sowie bei privaten Grundstücksgeschäften von Bedeutung.

Das Erbbaurecht (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Das Erbbaurecht ist ein zeitlich befristetes Recht zur Nutzung eines fremden Grundstücks zur Errichtung und Nutzung eines Bauwerks. Der Grundstückseigentümer bleibt Eigentümer des Bodens, während der Erbbauberechtigte Eigentümer des Gebäudes wird. Es stellt eine Alternative zum Grundstückserwerb dar und wird oft von Kommunen oder Stiftungen genutzt.

Begründung des Erbbaurechts:
Das Erbbaurecht wird durch einen notariellen Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem sowie die Eintragung ins Grundbuch bestellt. Der Vertrag regelt die Laufzeit (oft 50-99 Jahre), die Höhe des Erbbauzinses und die Modalitäten für den Heimfall.

Auswirkungen des Erbbaurechts:
Das Erbbaurecht ermöglicht eine kostengünstigere Nutzung von Grundstücken ohne den Erwerb des Bodens. Es kann jedoch den Verkehrswert einer Immobilie mindern, da die Nutzung zeitlich begrenzt ist. Zudem sind Finanzierungsmöglichkeiten eingeschränkt, da Banken das Erbbaurecht anders bewerten als Volleigentum.

Löschung des Erbbaurechts:
Ein Erbbaurecht erlischt:

  1. Durch Zeitablauf, wenn die vereinbarte Laufzeit endet.
  2. Durch Heimfall, wenn der Erbbauberechtigte vertragliche Pflichten verletzt.
  3. Durch Ablösung, wenn der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte sich auf eine Beendigung einigen.

Das Erbbaurecht wird häufig im sozialen Wohnungsbau oder für langfristige Nutzungen öffentlicher Grundstücke verwendet.

Das Wohnungsrecht (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Das Wohnungsrecht ermöglicht einer bestimmten Person die lebenslange Nutzung einer Wohnung oder eines Gebäudeteils, ohne Eigentümer zu sein. Es wird häufig bei Schenkungen oder zur Altersabsicherung eingesetzt und unterscheidet sich vom Nießbrauch dadurch, dass es keine umfassenden Nutzungsrechte wie die Vermietung umfasst.

Begründung des Wohnungsrechts:
Das Wohnungsrecht wird durch notarielle Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten begründet und durch Eintragung ins Grundbuch rechtswirksam. Es ist nicht übertragbar und kann nicht veräußert werden.

Auswirkungen des Wohnungsrechts:
Das Wohnungsrecht kann den Wert der Immobilie senken, da es die Nutzung durch den Eigentümer einschränkt. Der Berechtigte erhält jedoch eine sichere Wohnmöglichkeit, die nicht von einem Eigentümerwechsel betroffen ist.

Löschung des Wohnungsrechts:
Das Wohnungsrecht erlischt:

  1. Mit dem Tod des Berechtigten, da es nicht vererbbar ist.
  2. Durch Verzicht des Berechtigten, wenn er sich mit dem Eigentümer einigt und eine Löschung im Grundbuch erfolgt.
  3. Durch Aufhebungsvertrag, falls sich beide Parteien darauf verständigen.

Das Wohnungsrecht bietet eine langfristige Absicherung für den Berechtigten und wird häufig im Rahmen von Immobilienübertragungen innerhalb der Familie genutzt.

Das Wohnrecht (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Das Wohnrecht wird nicht in einem einzelnen Paragrafen des BGB geregelt, sondern ergibt sich aus verschiedenen rechtlichen Grundlagen:

  1. Vertragliche Vereinbarung (§§ 145 ff. BGB) – Wohnrechte können durch privatrechtliche Verträge zwischen Eigentümer und Berechtigtem begründet werden.
  2. Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB) – Falls das Wohnrecht unentgeltlich gewährt wird, kann es als Leihverhältnis gelten.
  3. Miet- oder Pachtvertrag (§§ 535 ff., 581 ff. BGB) – Besteht eine Gegenleistung, könnte das Wohnrecht einem Miet- oder Pachtverhältnis entsprechen.
  4. Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) – Falls das Wohnrecht weitgehende Nutzungsrechte beinhaltet, kann es mit einem Nießbrauch vergleichbar sein.
  5. Reallast (§ 1105 BGB) – Falls das Wohnrecht mit einer wiederkehrenden Verpflichtung des Eigentümers verbunden ist, kann es durch eine Reallast gesichert sein.
  6. Grundbucheintrag (§§ 873, 880 BGB) – Ein Wohnrecht kann durch Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert werden.

Ausführliche Beschreibung:
Das Wohnrecht kann in Form eines schuldrechtlichen oder dinglichen Nutzungsrechts bestehen. Es dient häufig der Absicherung von Familienmitgliedern oder Dritten, die durch eine Vereinbarung das Recht erhalten, eine Immobilie zu bewohnen.

Begründung des Wohnrechts:
Das Wohnrecht entsteht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten, die entweder als einfache vertragliche Regelung oder durch eine Grundbucheintragung abgesichert sein kann. Im Gegensatz zum Wohnungsrecht kann das Wohnrecht frei gestaltet werden, etwa durch Befristung oder Übertragbarkeit.

Auswirkungen des Wohnrechts:
Das Wohnrecht kann die Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie beeinflussen und damit den Marktwert mindern. Es kann aber auch die soziale Absicherung des Berechtigten gewährleisten und steuerliche Vorteile mit sich bringen, wenn es im Rahmen einer Nachlassplanung eingerichtet wurde.

Löschung des Wohnrechts:

  1. Durch Zeitablauf, wenn das Wohnrecht befristet vereinbart wurde.
  2. Durch Verzicht des Berechtigten, wenn dieser zustimmt und die Löschung erfolgt.
  3. Durch Aufhebungsvertrag, wenn sich beide Parteien auf eine Beendigung einigen.

Das Wohnrecht wird häufig zur Altersvorsorge oder im Rahmen von Schenkungen genutzt, um dem Berechtigten ein Wohnrecht zu sichern, ohne dass er Eigentümer der Immobilie wird.

Unterschied Wohnrecht und Wohnungsrecht (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Wohnrecht und Wohnungsrecht sind zwei verwandte, aber rechtlich unterschiedliche Konzepte, die jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten mit sich bringen.

  1. Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
  • Ist eine besondere Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
  • Der Berechtigte erhält das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an einer Wohnung oder einem Gebäudeteil.
  • Der Eigentümer darf die Wohnung nicht selbst nutzen oder anderweitig vermieten.
  • Wird meist im Grundbuch eingetragen und bleibt auch bei Eigentümerwechsel bestehen.
  • Wird häufig im Rahmen von Hofübergaben oder Schenkungen zur Absicherung des Übergebers genutzt.
  1. Wohnrecht (Mitbenutzungsrecht)
  • Gewährt dem Berechtigten das Recht zur Mitbenutzung bestimmter Räumlichkeiten in einer Wohnung oder einem Haus.
  • Erstreckt sich meist auf einzelne Räume, während andere von einem Dritten (z. B. dem Eigentümer) bewohnt werden.
  • Wird ebenfalls als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090-1092 BGB) ins Grundbuch eingetragen.
  • Der Eigentümer kann die Räume, die nicht vom Wohnrecht betroffen sind, weiterhin nutzen.
  • Wird oft als Bestandteil von Übergabeverträgen vereinbart, wenn sich der Übergeber ein Mitbenutzungsrecht an Teilen des Hauses sichert.

Hauptunterschiede auf einen Blick

Merkmal Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) Wohnrecht (Mitbenutzung)

Art des Rechts

Ausschließliche Nutzung

Geteilte Nutzung mit dem Eigentümer

Grundbucheintrag

Ja, in Abt. II des Grundbuchs

Ja, als Dienstbarkeit eintragbar

Nutzung durch Eigentümer

Nicht möglich

Möglich für nicht betroffene Räume

Übertragbarkeit

Nicht übertragbar, nicht vererbbar

Nicht übertragbar, nicht vererbbar

Beispiel

Einliegerwohnung für den Übergeber

Einzelnes Zimmer mit Nutzung von Bad und Küche

Zulässigkeit einer Kombination aus Wohnrecht und Wohnungsrecht

Laut Rechtsprechung (OLG Düsseldorf) ist eine Kombination aus beiden Formen in einem einzigen Vertrag nicht zulässig. Ein Wohnungsrecht und ein Wohnrecht dürfen nicht für dieselbe Immobilie gleichzeitig gewährt werden, wenn dadurch eine Mischform entsteht, die eine teilweise exklusive und teilweise geteilte Nutzung beinhaltet.

Fazit: Das Wohnungsrecht gewährt die alleinige Nutzung einer Wohneinheit, während das Wohnrecht lediglich ein Mitbenutzungsrecht an bestimmten Räumen sichert. Beide Formen sollten bei Immobilienübertragungen oder Absicherungen genau geprüft werden, um spätere Nutzungskonflikte zu vermeiden.

Das Dauerwohnrecht (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Das Dauerwohnrecht ist eine spezielle Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und dient der dauerhaften Nutzung einer Wohnung durch den Berechtigten. Es wird häufig bei Erbregelungen oder zur Altersvorsorge verwendet.

Begründung des Dauerwohnrechts:
Das Dauerwohnrecht wird durch einen notariellen Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten vereinbart und ins Wohnungsgrundbuch eingetragen. Es kann zeitlich befristet oder unbefristet bestehen.

Auswirkungen des Dauerwohnrechts:
Für den Berechtigten bietet das Dauerwohnrecht eine sichere Wohnmöglichkeit, ohne Eigentümer zu sein. Für den Eigentümer kann es eine Wertminderung des Grundstücks bedeuten, da die Nutzung eingeschränkt ist.

Löschung des Dauerwohnrechts:
Das Dauerwohnrecht erlischt:

  1. Durch Zeitablauf, falls es befristet vereinbart wurde.
  2. Durch Aufhebungsvertrag, wenn sich beide Parteien darauf einigen.
  3. Durch Verzicht des Berechtigten mit Grundbuchberichtigung.

Das Dauerwohnrecht wird oft als Alternative zum Wohnungsrecht oder Nießbrauch genutzt, insbesondere zur Absicherung im Alter.

Das Wegerecht (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Ein Wegerecht sichert die Erschließung eines Grundstücks, wenn keine direkte Anbindung an öffentliche Straßen besteht. Es kann dauerhaft oder befristet sein und kann Geh-, Fahr- oder Leitungsrechte umfassen.

Begründung des Wegerechts:
Das Wegerecht wird durch Einigung zwischen den Parteien und Eintragung ins Grundbuch begründet. Ein Notwegerecht besteht kraft Gesetzes, wenn ein Grundstück sonst nicht zugänglich ist (§ 917 BGB).

Auswirkungen des Wegerechts:
Für das herrschende Grundstück erhöht sich der Wert durch eine gesicherte Zufahrt. Das dienende Grundstück erfährt eine Nutzungseinschränkung, was den Wert mindern kann.

Löschung des Wegerechts:

  1. Durch Verzicht des Berechtigten mit Grundbuchberichtigung.
  2. Durch Zeitablauf, wenn es befristet war.
  3. Durch Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien.

Das Wegerecht ist essenziell für die Nutzbarkeit vieler Grundstücke und kann erheblichen Einfluss auf deren Wert haben.

Das Grundpfandrecht (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Grundpfandrechte dienen der Sicherung von Darlehen oder anderen Forderungen durch Belastung eines Grundstücks. Während die Hypothek akzessorisch ist, also von einer konkreten Forderung abhängt, ist die Grundschuld nicht an eine bestehende Schuld gebunden.

Begründung von Grundpfandrechten:

  • Hypothek (§ 1113 BGB): Entsteht durch Einigung, Eintragung ins Grundbuch und eine gesicherte Forderung.
  • Grundschuld (§ 1191 BGB): Wird ebenfalls durch Einigung und Grundbucheintragung bestellt, ist aber unabhängig von einer bestehenden Forderung und dient oft als Sicherheit für zukünftige Kredite.

Auswirkungen von Grundpfandrechten:
Ein belastetes Grundstück ist schwerer verkäuflich und kann nicht frei genutzt werden, solange das Grundpfandrecht besteht. Bei Zahlungsausfällen kann der Gläubiger die Immobilie versteigern lassen.

Löschung von Grundpfandrechten:

  1. Durch Erfüllung der Forderung und schriftliche Löschungsbewilligung.
  2. Durch Verzicht des Gläubigers mit Grundbuchberichtigung.
  3. Durch Aufhebung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens.

Grundpfandrechte sind die häufigsten Belastungen im Grundstücksverkehr und spielen eine zentrale Rolle in der Immobilienfinanzierung.

Der Sanierungsvermerk (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Sanierungsvermerke dienen der städtebaulichen Entwicklung und Modernisierung von Stadtgebieten. Grundstücke in einem Sanierungsgebiet unterliegen Genehmigungspflichten, insbesondere bei baulichen Veränderungen und Verkäufen.

Begründung des Sanierungsvermerks:
Sanierungsgebiete werden durch kommunale Satzung festgelegt. Der Sanierungsvermerk wird automatisch ins Grundbuch eingetragen und verpflichtet den Eigentümer zur Einhaltung von Sanierungsvorgaben.

Auswirkungen des Sanierungsvermerks:
Sanierungsvermerke können die Nutzung und Veräußerlichkeit eines Grundstücks einschränken. Sie bringen aber auch Vorteile wie steuerliche Abschreibungen und Fördermittel für Modernisierungsmaßnahmen.

Löschung des Sanierungsvermerks:

  1. Durch Abschluss der Sanierungsmaßnahme, wenn die Kommune das Sanierungsgebiet aufhebt.
  2. Durch Antrag des Eigentümers, wenn nachweislich keine städtebaulichen Einschränkungen mehr bestehen.
  3. Durch Fristablauf, falls die Sanierungsfrist überschritten ist.

Sanierungsvermerke sind ein wichtiges Instrument der Stadtplanung und sollten bei Kauf oder Verkauf eines Grundstücks genau geprüft werden.

Die Baulast (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Baulasten sind keine grundbuchlich gesicherten Rechte, sondern öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die zugunsten der Allgemeinheit oder benachbarter Grundstücke bestehen. Sie können die Bebaubarkeit und Nutzung eines Grundstücks erheblich einschränken.

Begründung von Baulasten:
Baulasten werden durch einseitige Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründet und ins Baulastenverzeichnis eingetragen. Sie können freiwillig übernommen oder durch behördliche Auflagen erforderlich werden.

Auswirkungen von Baulasten:
Baulasten können den Wert eines Grundstücks mindern, da sie die Nutzungsmöglichkeiten einschränken. Beispielsweise kann eine Stellplatzbaulast dazu verpflichten, Parkflächen für Nachbargrundstücke bereitzustellen.

Löschung von Baulasten:

  1. Durch Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde, wenn die Baulast nicht mehr erforderlich ist.
  2. Durch Änderung der baurechtlichen Voraussetzungen, z. B. durch neue Bebauungspläne.
  3. Durch Verzicht der begünstigten Stelle, wenn keine öffentlichen Interessen mehr bestehen.

Baulasten sind ein bedeutender Faktor bei der Grundstücksbewertung und sollten bei Kauf oder Verkauf genau geprüft werden.

Das Altenteilsrecht (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Das Altenteilsrecht stammt ursprünglich aus der Landwirtschaft und sichert dem Übergeber eines Hofes oder Grundstücks eine Versorgung durch den neuen Eigentümer. Es kann Wohnrechte, Pflegeverpflichtungen oder finanzielle Unterstützungen umfassen.

Begründung des Altenteilsrechts:
Das Altenteilsrecht wird in der Regel durch Schenkungsverträge oder Übergabeverträge zwischen Verwandten begründet und häufig als Reallast ins Grundbuch eingetragen (§ 1105 BGB). Es kann auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen ohne Grundbucheintrag bestehen.

Auswirkungen des Altenteilsrechts:
Ein Grundstück mit Altenteilsverpflichtung kann schwerer veräußerlich sein, da der neue Eigentümer die Versorgungsverpflichtungen übernehmen muss. Banken bewerten Grundstücke mit solchen Belastungen oft niedriger.

Löschung des Altenteilsrechts:

  1. Durch Verzicht des Berechtigten und Grundbuchberichtigung.
  2. Durch Ablösung, wenn der Verpflichtete eine einmalige Entschädigung zahlt.
  3. Durch Tod des Berechtigten, wenn keine weiteren Vereinbarungen bestehen.

Altenteilsrechte sind eine bewährte Möglichkeit der generationsübergreifenden Absicherung, können jedoch die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines Grundstücks beeinträchtigen.

Die Denkmalschutzauflagen (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Denkmalschutzauflagen dienen dem Erhalt historischer Bausubstanz und können erhebliche Einschränkungen für Eigentümer bedeuten. Veränderungen an denkmalgeschützten Objekten bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

Begründung von Denkmalschutzauflagen:
Denkmalschutz ergibt sich aus Eintragungen in Denkmalverzeichnisse der Bundesländer und den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen. Eigentümer sind verpflichtet, das Denkmal instand zu halten und dürfen es nicht ohne behördliche Genehmigung verändern.

Auswirkungen von Denkmalschutzauflagen:
Denkmalschutz kann die Nutzung und Veräußerlichkeit eines Grundstücks einschränken, aber auch steuerliche Vorteile bringen. Fördermittel und Zuschüsse können für Erhaltungsmaßnahmen beantragt werden.

Löschung von Denkmalschutzauflagen:

  1. Durch Antrag auf Entlassung, falls das Gebäude keine Denkmalqualität mehr besitzt.
  2. Durch behördliche Neubewertung, z. B. wegen irreversibler Schäden.
  3. Durch gesetzliche Änderungen, wenn der Schutzstatus aufgehoben wird.

Denkmalschutzauflagen sind eine bedeutende Belastung, die bei Kauf und Nutzung von Immobilien sorgfältig geprüft werden sollte.

Der Naturschutz und Umweltauflagen (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Naturschutz- und Umweltauflagen schützen wertvolle Landschaftsbereiche, Flora, Fauna oder Wasserressourcen. Grundstücke in Schutzgebieten unterliegen strengen Vorgaben hinsichtlich Nutzung, Bebauung und Veränderung.

Begründung von Naturschutz- und Umweltauflagen:
Diese Auflagen werden durch Gesetz oder Verwaltungsakte festgelegt. Sie können sich aus Landschaftsschutzgebieten, Wasserschutzgebieten, Biotopschutz oder Umweltverträglichkeitsprüfungen ergeben.

Auswirkungen von Naturschutz- und Umweltauflagen:
Diese Auflagen können den Grundstückswert erheblich beeinflussen, da bauliche Maßnahmen stark eingeschränkt oder genehmigungspflichtig sein können. Andererseits kann ein Schutzstatus Fördermittel für ökologische Maßnahmen ermöglichen.

Löschung von Naturschutz- und Umweltauflagen:

  1. Durch behördliche Neubewertung, wenn der Schutzstatus entfällt.
  2. Durch Gesetzesänderungen, die neue Regelungen für Schutzgebiete vorsehen.
  3. Durch Ausgleichsmaßnahmen, wenn Schutzverpflichtungen durch andere Maßnahmen kompensiert werden.

Naturschutz- und Umweltauflagen sind bei der Grundstücksnutzung besonders relevant und sollten vor Investitionen genau geprüft werden.

Die Enteignung und das Vorkaufsrecht (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Gemeinden haben nach dem Baugesetzbuch (BauGB) verschiedene Rechte zur Steuerung der Stadtentwicklung. Dazu gehört das Vorkaufsrecht bei Grundstücksverkäufen in bestimmten Gebieten sowie das Recht zur Enteignung für übergeordnete öffentliche Interessen.

Begründung von Enteignungs- und Vorkaufsrechten:

  • Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 BauGB): Die Gemeinde kann beim Verkauf eines Grundstücks vorrangig in den Kaufvertrag eintreten.
  • Enteignung (§ 28 BauGB, Art. 14 GG): Kann erfolgen, wenn ein Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird, etwa für Infrastrukturprojekte.

Auswirkungen von Enteignungs- und Vorkaufsrechten:
Diese Rechte können die freie Verfügbarkeit über ein Grundstück erheblich einschränken und den Marktwert beeinflussen. Eigentümer haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Löschung von Enteignungs- und Vorkaufsrechten:

  1. Durch Verzicht der Gemeinde, wenn kein öffentliches Interesse mehr besteht.
  2. Durch Fristablauf, wenn das Vorkaufsrecht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeübt wird.
  3. Durch gerichtliche Aufhebung, wenn die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht vorliegen.

Diese Rechte sind für die Stadtentwicklung wichtig, können aber für Eigentümer erhebliche Einschränkungen bedeuten und sollten vor Grundstücksverkäufen geprüft werden.

Leitungsrechte (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Leitungsrechte sind essenziell für die Infrastrukturversorgung und regeln die Nutzung eines Grundstücks zur Verlegung und Wartung von Leitungen. Sie können für private Nachbarn oder zugunsten von Versorgungsunternehmen bestehen.

Begründung des Leitungsrechts:
Das Leitungsrecht kann auf verschiedene Weise begründet werden:

  1. Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB): Wenn das Recht einem anderen Grundstück dauerhaft zugutekommt.
  2. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB): Wenn das Recht einem bestimmten Unternehmen oder einer Person gewährt wird.
  3. Schuldrechtliche Vereinbarung: Ein Vertrag zwischen den Parteien ohne Eintragung ins Grundbuch.
  4. Gesetzliche Verpflichtung (§ 57 Telekommunikationsgesetz, § 96 Energiewirtschaftsgesetz): In bestimmten Fällen kann ein Versorgungsunternehmen das Leitungsrecht beanspruchen.

Auswirkungen des Leitungsrechts:

  • Für den Grundstückseigentümer: Einschränkungen in der Nutzung und möglichen Bebauung des Grundstücks.
  • Für den Berechtigten: Recht zur Nutzung des Grundstücks für den Betrieb und die Wartung der Leitungen.
  • Wertminderung: Ein eingetragenes Leitungsrecht kann den Verkehrswert eines Grundstücks mindern.

Löschung des Leitungsrechts:

  1. Durch Zeitablauf, falls es befristet vereinbart wurde.
  2. Durch Verzicht des Berechtigten, wenn dieser einer Löschung zustimmt.
  3. Durch Grundbuchberichtigung, falls das Recht gegenstandslos wird.

Das Leitungsrecht spielt eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung der Versorgung und sollte bei Grundstückstransaktionen genau geprüft werden.

Unterschied Grunddienstbarkeit und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit (Begründung, Auswirkung, Löschung)

Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gewähren einem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem fremden Grundstück, jedoch mit wesentlichen Unterschieden:

  1. Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB)
  • Belastet ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück).
  • Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks profitiert von der Dienstbarkeit.
  • Die Dienstbarkeit bleibt auch bei Eigentümerwechsel bestehen.
  • Beispiele: Wegerecht, Leitungsrecht, Überbaurecht.
  1. Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB)
  • Wird einer bestimmten Person oder Institution gewährt.
  • Erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder der Auflösung der Institution.
  • Ist nicht übertragbar oder vererbbar (außer, es ist speziell vereinbart).
  • Beispiele: Wohnungsrecht für eine bestimmte Person, Nutzungsrechte für ein Unternehmen (z. B. Stromnetzbetreiber).

Hauptunterschiede auf einen Blick

Merkmal Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) Beschränkt pers. Dienstbarkeit (§ 1090 BGB)

Begünstigter

Eigentümer eines anderen Grundstücks

Eine bestimmte Person oder Institution

Übertragbarkeit

Automatisch mit dem Grundstück

Erlischt mit Tod oder Auflösung

Grundbucheintrag

Ja, in Abteilung II des Grundbuchs

Ja, in Abteilung II des Grundbuchs

Beispiel

Wegerecht für Nachbargrundstück

Wohnrecht für eine Person

Löschung der Rechte

  • Eine Grunddienstbarkeit erlischt durch Aufhebung (§ 875 BGB) oder Enteignung.
  • Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit erlischt automatisch mit dem Tod des Berechtigten oder durch Verzicht.

Fazit: Grunddienstbarkeiten sind auf Dauer angelegt und begünstigen ein anderes Grundstück, während beschränkt persönliche Dienstbarkeiten nur für eine bestimmte Person oder Institution gelten und mit deren Erlöschen enden.