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Gemeiner Wert – Nachweis nach § 198 BewG | München

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG – Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerverfahren. Zertifizierter Sachverständiger – München.
Immobilie geerbt - Haus übergeben, Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuern zu hoch.

Was ist der gemeine Wert einer Immobilie?

Der gemeine Wert einer Immobilie ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre – unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden Umstände (§ 9 Bewertungsgesetz). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.

Das Finanzamt ermittelt diesen Wert im Rahmen von Erbschaft- und Schenkungsteuerverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG) – in der Regel ohne Objektbesichtigung, auf Basis von Durchschnittswerten.

Wann setzt das Finanzamt den gemeinen Wert zu hoch an?

Das Finanzamt bewertet Immobilien im Massenbewertungsverfahren – am Schreibtisch, ohne Objektbesichtigung. Dabei werden Bodenrichtwerte, Vergleichspreise und Sachwertfaktoren des Gutachterausschusses herangezogen. Individuelle Besonderheiten der Immobilie bleiben unberücksichtigt:

  • Instandhaltungsrückstände und Modernisierungsbedarf werden nicht abgezogen.
  • Örtliche Lagebesonderheiten fließen nicht ein.
  • Das Ergebnis weicht häufig vom tatsächlichen Marktwert ab – nach oben oder unten.

Die Folge: Erben und Beschenkte zahlen in vielen Fällen mehr Steuer als gesetzlich erforderlich.


Was ermöglicht § 198 BewG?

§ 198 Bewertungsgesetz gibt dem Steuerpflichtigen das Recht, den niedrigeren gemeinen Wert einer Immobilie durch ein Verkehrswertgutachten nachzuweisen. Liegt der tatsächliche Marktwert unter dem vom Finanzamt festgesetzten Wert, ist dieser niedrigere Wert für die Steuerberechnung maßgeblich.

Voraussetzung: Das Gutachten muss von einem zertifizierten Sachverständigen erstellt werden und den strengen Anforderungen des Finanzamts genügen – es muss schlüssig, fehlerfrei und inhaltlich korrekt sein.

Wann lohnt sich ein Verkehrswertgutachten wirtschaftlich?

Ein Verkehrswertgutachten lohnt sich, wenn der Freibetrag nach § 16 Erbschaftsteuergesetz überschritten wird und der vom Finanzamt festgesetzte Wert über dem tatsächlichen Marktwert liegt. Die Kosten des Gutachtens sind in der Regel deutlich geringer als die erzielbare Steuerersparnis.

Typische Situationen:

  • Die Immobilie weist Instandhaltungsrückstände oder Modernisierungsbedarf auf.
  • Die Lage weicht vom Durchschnitt des Bodenrichtwertgebiets ab.
  • Der Finanzamt-Bescheid erscheint im Vergleich zum Markt unrealistisch hoch.

Für eine erste Einschätzung bieten wir eine kostenlose Erstberatung an.

Wir unterstützen bei der Übertragung von Immobilien und Grundstücken.

Schaffen Sie Sicherheit durch unsere Verkehrswertgutachten.

Bei den meisten Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken und Immobilien, vor allem im Süddeutschen Raum und in Ballungsgebieten, ist die fällige Steuer hoch. Informieren Sie sich bei unserer kostenlosen Erstberatung. Wir unterstützen Sie in Ihrem Vorhaben. 

Bei Übertragungen von Grundstücken und Immobilien beraten wir Sie im Vorfeld. Unser Wissen und unsere professionellen Verkehrswertgutachten schaffen Klarheit für Sie und das Finanzamt.

Bei einer Erbschaft oder Schenkung legt das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetzes (BewG) den gemeinen Wert einer Immobilie oder Liegenschaft fest. Dieser Wert, auch als Grundbesitzwert bekannt, wird in der Regel vom zuständigen Sachbearbeiter am Schreibtisch ermittelt – ohne Objektbesichtigung, ohne Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten. Eine Desktopbewertung, ähnlich einer Onlinebewertung. 

Erbschaftsteuer sparen durch unsere Bewertung

Steueroptimierung statt Einheitsbewertung!

Die Bewertung durch das Finanzamt fällt oft zu hoch aus. Sie bezahlen mehr Erbschaftsteuer als erforderlich. Das Verfahren vom Finanzamt bewegt sich in engen Grenzen.  Örtlichen Gegebenheiten oder Besonderheiten werden nicht berücksichtigt. 

Zahlen Sie nicht zuviel an das Finanzamt!

Der § 198 Bewertungsgesetz (BewG) gibt Ihnen die Möglichkeit, durch unser Gutachten den "realen", geringeren Marktwert nachzuweisen. Sie sparen Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer. 

Unsere Immobilienbewertung - Ihr Vorteil

Mit uns sparen Sie Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer!

Sie können den niedrigeren gemeinen Wert durch unser Sachverständigengutachten führen. Als DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte und akkreditierte Sachverständige ermittelt wird den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls.  Das ist der gesetzliche Nachweis des gemeinen Werts. 

Nutzen Sie unsere Expertiese zur Steueroptimierung. 

Mit unserer fundierte Ermittlung des Verkehrswerts (gemeinen Werts) können Sie erhebliche Erbschaftsteuer  oder Schenkungsteuer sparen. Unsere Immobilienbewertung schafft Klarheit für Sie und das Finanzamt. 

Wie ermittelt das Finanzamt?

Das Finanzamt liegt oft falsch, die Steuer ist zu hoch!

Das Finanzamt muss die Bewertung der Immobilie nach dem Bewertungsgesetz (BewG) durchführen. Dies geschieht am Schreibtisch mit wenigen Daten und Schritten. Dafür greift die Behörde bei der Wertermittlung auf Daten des durchschnittliche Werte des Gutachterausschusses zurück, der folgende Werte liefert:

  • Vergleichspreise, Vergleichsfaktoren
  • Bodenrichtwerte
  • Sachwertfaktoren und Umrechnungskoeffizienten

Ein Durchschnittwert wird ermittelt. Die Erbschafssteuer festgesetzt. Durch unsere individuelle Bewertung ihrer Immobilie weisen Sie den Wert für die Höhe der Steuer nach. Für das Finanzamt ist eine Immobilie wie die andere - daher meistens falsche Steuern.

Unterschiede zur unserer Sachverständigenbewertung

Erbschaftsteuer sparen - Wir unterstützen Sie dabei.

Das Bewertungsverfahren der Finanzbehörde berücksichtigt nicht die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Dies führt häufig zu Abweichungen:

  • Zu hohe Bewertungen: Der festgesetzte gemeine Wert kann die tatsächlichen Marktgegebenheiten übersteigen.
  • Zu niedrige Bewertungen: In manchen Fällen wird der Wert unterhalb des Verkehrswertes angesetzt.

Auch die "Stiftung Warentest" bestätigte dies in  Veröffentlichungen. Auch im WEB steht diverses darüber.

Wir erstellen als DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige das Verkehrswertgutachten. Sie sparen mit uns Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer.

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie sich kostenfrei zum Thema Steueroptimierung beraten!

Steuern sparen durch vorausschaudene Planung einer Übergabe.

Erbschaftsteuer sparen durch frühzeitige Vermögensdisposition

Durch geplante Schenkungen kann in der Regel die Erbschaftsteuer gespart werden. Nutzen Sie z. B. den Nießbrauch und die Freibeträge.

Durch eine vorausschauende Planung der Vermögensdisposition kann langfristig Erbschaftsteuer gespart werden. Auch wenn Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer identisch sind, können Sie die Freibeträge alle 10 Jahre neu nutzen. Sofern Sie hierzu Fragen haben, unterstützen wir Sie sehr gerne. Rufen Sie an und lassen Sie sich beraten. 

Der gemeine Wert

§ 9 Bewertungsgesetz

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

    Niedrigeren gemeinen Wert nachweisen

    § 198 Bewertungsgesetz

    Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

    Eine Hand hält die Andere

    Historie des gemeinen Werts

    Wobei hier gemein im übertragenen Sinne auf allgemein zu sehen ist und nicht mit gemein als "ungerecht" verwechselt werden sollte. Der Ursprung kommt wohl vom "Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) *1794"

    Gemeiner Werth

    Auszugsweise aus dem ALR v. 1794

    §. 111. Der Nutzen, welchen eine Sache ihrem Besitzer leisten kann, bestimmt den Werth derselben.

    §. 112. Der Nutzen, welchen die Sache einem jeden Besitzer gewähren kann, ist ihr gemeiner Werth.

    §. 113. Annehmlichkeiten oder Bequemlichkeiten, welche einem jeden Besitzer schätzbar sind, und deswegen gewöhnlich in Anschlag kommen, werden dem gemeinen Werth beygerechnet.

    Was ist der nächste Schritt?

    Wenn Sie den Verdacht haben, dass das Finanzamt Ihre Immobilie zu hoch bewertet hat, empfehlen wir eine kostenlose Erstberatung. In einem kurzen Gespräch klären wir:

    • Ob ein Gutachten in Ihrem Fall wirtschaftlich sinnvoll ist.
    • Welche Unterlagen benötigt werden.
    • Wie der Ablauf des Bewertungsverfahrens aussieht.

    Erik Stoehr – Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) LL.M., zertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024

    Rufen Sie uns an: 089 – 6931 2831 0 oder nutzen Sie das Kontaktformular.

    Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie sich kostenfrei zum Thema Steueroptimierung beraten!

    Immobilienbewertung bei Schenkung oder Erbschaft

    Bei der Erbschaft einer Immobilie ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nur erforderlich, wenn die Freibeträge nach § 16 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) überschritten werden. Die Höhe der Freibeträge hängt von der Steuerklasse des Erwerbers (Erben) ab.

    Warum eine Immobilienbewertung entscheidend ist

    Wird der Freibetrag überschritten oder rutscht der Steuerpflichtige in einen höheren Steuersatz, ist es unerlässlich, den Verkehrswert der Immobilie zum Todestag oder Schenkungstag festzustellen. Mit einer fundierten Immobilienbewertung besteht die Möglichkeit, einen günstigeren Steuersatz zu nutzen.

    Wichtig:
    Die Immobilienbewertung muss durch einen zertifizierten Sachverständigen durchgeführt werden. Allerdings ist die Feststellung des Grundbesitzwertes durch ein Verkehrswertgutachten für das Finanzamt nicht bindend, sondern unterliegt dessen Beweiswürdigung.

    Anforderungen an das Verkehrswertgutachten

    Damit das Finanzamt das Gutachten akzeptiert, muss es strenge Anforderungen erfüllen:

    • Schlüssigkeit: Die Bewertungsmethodik muss logisch und nachvollziehbar sein.
    • Fehlerfreiheit: Inkorrekte oder unvollständige Angaben führen zur Ablehnung.
    • Inhaltliche Richtigkeit: Das Gutachten wird vom Finanzamt detailliert geprüft.
    • Zertifizierung des Sachverständigen: Die Bewertung muss von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt werden.

    Ein fehlerhaftes Gutachten wird abgelehnt – die Kosten sind dann vergebens.

    Steuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer

    Je nach Höhe der Erbschaft und der Überschreitung der Freibeträge sind Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer in prozentualen Anteilen (abzüglich der Steuerfreibeträge) zu entrichten. Diese Steuersätze variieren entsprechend der Steuerklassen und dem steuerlichen Erwerb (Wert der Erbschaft).

    👉 Steuersätze und Steuerklassen hier herunterladen

    Unsere Aufgabe als Sachverständige

    Unser Ziel ist es, ein schlüssiges und rechtssicheres Verkehrswertgutachten zu erstellen, das den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts erbringt. Als Sachverständige nehmen wir das Objekt persönlich in Augenschein, prüfen die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und berücksichtigen Aspekte, die dem Finanzamt häufig verborgen bleiben.

    Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie sich kostenfrei zum Thema Steueroptimierung beraten!

    Verkehrswert contra gemeiner Wert

    Die Ermittlung des „Gemeinen Werts“ (§ 9 BewG) und des „Verkehrswerts“ (§ 194 BauGB) unterscheidet sich in der Methodik, obwohl beide Begriffe in der Immobilienbewertung oft synonym verwendet werden.

    Wie wird der Gemeine Wert ermittelt?

    Der Gemeine Wert wird von den Finanzämtern mithilfe von erhobenen Daten berechnet. Dabei werden unter anderem folgende Quellen genutzt:

    • Gutachterausschüsse: Sie liefern Bodenrichtwerte sowie Umrechnungskoeffizienten und Faktoren, die für die Berechnung erforderlich sind.
    • Annahmen: Es wird unterstellt, dass die Immobilie laufend instandgehalten wurde. Instandhaltungsrückstände oder Modernisierungsbedarf finden keine Berücksichtigung.

    Die Finanzämter nutzen ein Massenbewertungsverfahren, das ohne Objektbesichtigung durchgeführt wird. Dieses Verfahren, basierend auf festen Rahmenbedingungen des Bewertungsgesetzes, weist naturgemäß eine Streuung des Werts nach oben oder unten auf.

    Unterschiede in der Wertermittlung

    Die Immobilienbewertung für ein Verkehrswertgutachten erhebt teilweise dieselben Daten wie das Massenbewertungsverfahren der Finanzämter. Wesentliche Unterschiede bestehen jedoch:

    • Objektbesichtigung: Ein Verkehrswertgutachten berücksichtigt die tatsächlichen Gegebenheiten der Immobilie.
    • Detaillierte Analyse: Instandhaltungsrückstände, Modernisierungsbedarf und andere Besonderheiten werden einbezogen.
    • Begründung der Abweichungen: Die Immobilienbewertung stellt Abweichungen vom Regelfall klar dar und begründet diese schlüssig.

    Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

    Um dem Steuerpflichtigen eine Möglichkeit zu geben, eine abweichende Bewertung vorzunehmen, hat der Gesetzgeber die Öffnungsklausel in § 198 BewG eingeführt. Entspricht das Ergebnis des Massenbewertungsverfahrens nicht dem realen Wert der Immobilie, kann durch ein Verkehrswertgutachten der niedrigere gemeine Wert nachgewiesen werden.

    Gemeiner Wert und Verkehrswert – Der rechtliche Zusammenhang

    Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass der Verkehrswert/Marktwert nach § 194 BauGB sinngemäß dem gemeinen Wert nach § 9 BewG entspricht. Während die Begriffe unterschiedlich sind, ist der ermittelte Wert vergleichbar – allerdings unterscheiden sich die Methoden der Wertfindung erheblich.

    Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, steuerliche oder verbindliche Beratung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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